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Mehrere Energie-Verordnungen revisionsreif
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Regulationen

Mehrere Energie-Verordnungen revisionsreif

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Vernehmlassung zu Teilrevisionen von verschiedenen Verordnungen im Energiebereich eröffnet.

Es geht dabei unter anderem um die Energie- und Ressourceneffizienz elektrischer Geräte und die Vergütungen für die Einspeisung von Elektrizität. Die Vernehmlassung endet am 22. Dezember 2025. Die revidierten Verordnungen sollen am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Drei Highlights aus Vernehmlassung:

Energieeffizienzverordnung (EnEV)

Die EnEV regelt die Anforderungen an die Energieeffizienz diverser elektrischer Geräte. Neu soll im Zweckartikel nebst der Energie- auch die Ressourceneffizienz explizit erwähnt werden, mitsamt den Anforderungen an die einzelnen Gerätekategorien im Anhang. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) soll kontrollieren, ob die Ressourceneffizienzanforderungen eingehalten werden.

Energieverordnung (EnV)

Die Stromproduktion aus Photovoltaikanlagen deckte 2024 bereits über 10% des Schweizer Stromverbrauchs. An sonnigen Tagen gibt es Stromüberschüsse und immer mehr Stunden mit negativen Marktpreisen. Das Parlament will deshalb einen Anreiz setzen, zu Zeiten negativer Preise weniger Strom einzuspeisen und ihn stattdessen zum Beispiel in Batterien zu speichern.

Die Vergütung für die Besitzenden von Photovoltaikanlagen soll neu dem stündlichen bzw. zukünftig viertelstündlichen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung entsprechen, falls sich Versorger und Produzent über die Einspeisevergütung einigen können. Entsprechend muss in der Verordnung neu für die Vergütung der massgebliche Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung» neu dem Preis des Spotmarkts für das Marktgebiet Schweiz und nicht dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis (Referenz-Marktpreis) entsprechen.

Für Anlagen unter 150 kW gelten weiterhin Minimalvergütungen als Schutz vor zu tiefen Marktpreisen. Liegt der Referenz-Marktpreis unter der Minimalvergütung, zahlt der Netzbetreiber die Differenz. Für die stündliche oder viertelstündliche Abrechnung sind intelligente Messsysteme nötig. Da nicht alle Netzbetreiber bis zum 1. Juli 2026 bereit sein werden, gilt eine Übergangsbestimmung bis Ende 2027.

Präzisiert werden ausserdem die Auszahlungsreihenfolge der Entschädigungen für die ökologische Sanierung von Wasserkraftanlagen, sowie die Bestimmungen zum Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe.

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Die StromVV regelt, welche Kosten die Verteilnetzbetreiber in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen. Zu diesen Kosten gehören auch die Vergütungen für eingespeisten Strom. Wenn die Marktpreise die Gestehungskosten übersteigen, führt die aktuelle Regelung aber zu systematischen Verlusten bei denjenigen Verteilnetzbetreibern, die den eingespeisten Strom zum Referenzmarktpreis vergüten und zusätzlich die Herkunftsnachweise abnehmen. Dieses Problem soll durch die Anpassung der Regelung beseitigt und ab dem Tarifjahr 2027 angewendet werden.

Verordnungen und Erläuterungen